Der amtliche Wert bildet den Vermögenssteuerwert eines Grundstückes und muss in der Steuererklärung als Vermögen (Formular 7) deklariert werden. Weiter bildet der amtliche Wert die Grundlage zur Berechnung der Liegenschaftssteuer (1.4 ‰ vom amtlichen Wert).
Jeder amtliche Wert wird aufgrund eines Augenscheines und einer Beurteilung durch kantonale Schätzer festgesetzt. Dabei wird den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Grundstückes Rechnung getragen. Änderungen an Grundstücken werden laufend nachgetragen bzw. nachbewertet. Nach jeder Neubewertung eröffnet die kantonale Steuerverwaltung der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstückes den neuen amtlichen Wert (inkl. Eigenmietwert).
Für jedes Grundstück wird ein Protokoll geführt. Die Eigentümer/innen bzw. Nutzniesser/innen können die Grundstückprotokolle bei der Gemeindeverwaltung einsehen oder Kopien anfordern.