Die Gastgewerbegesetzgebung regelt die Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit alkoholischen Getränken.
Seit 1. Januar 2019 benötigen Veranstaltungen, deren Erlös einer gemeinnützigen Organisation zugute kommt und deren Mitarbeitende höchstens eine geringfügige Umtriebsentschädigung erhalten, keine gastgewerbliche Einzelbewilligung mehr, sofern folgende Punkte mit NEIN beantwortet werden können:
- endet der Anlass um 0.30 Uhr oder später?
- befindet sich die Veranstaltung im Wald oder Waldesnähe?
- läuft Hintergrundmusik länger als 22.00 Uhr?
- 100 oder mehr Aussensitzplätze?
- 250 oder mehr Innensitzplätze?
- Verkehrsmassnahmen notwendig?
- Provisorische Parkplätze notwendig?
- mehr als nur einfache Speisen (z.B. Hotdogs, Suppe, Apéro) im Angebot
Werden alkoholische Getränke ausgeschenkt und mehr als nur einfache Speisen angeboten, muss ein Gesuch um gastgewerbliche Einzelbewilligung eingereicht werden.
Die notwendigen Beilagen können direkt hochgeladen werden. Nach Beendigung der Erfassung wird das Gesuch automatisch an die Gemeinde übermittelt. Die Gemeinde wird über den Gesuchseingang informiert, prüft die Unterlagen und übermittelt ihrerseits das Gesuch ebenfalls elektronisch an das Regierungsstatthalteramt.
Hier finden Sie das digitale Gesuchsformular: Gastgewerbliche Einzelbewilligung online
Dem Gesuch sind folgende Unterlagen anzuhängen:
- Jugendschutzkonzept
- Getränk- und Speisekarte
- Hygienekonzept (muss nur am Anlass vorliegen)
- Je nach Fall weitere Unterlagen
Eingabefristen
Gesuche um gastgewerbliche Einzelbewilligung sind in der Regel spätestens
– 20 Tage
– 60 Tage, bei Anlässen mit über 500 Personen,
– 90 Tage, bei Anlässen mit über 500 Personen im Wald
vor dem geplanten Anlass bei der Standortgemeinde einzureichen.
Weitere Informationen und Merkblätter finden Sie hier.