Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) die erste Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems. Alle in der Schweiz ansässigen oder arbeitenden Personen sind versichert und bezahlen entsprechende Beiträge. Bei Erreichen des Referenzalters haben Versicherte, die mindestens ein Jahr lang versichert waren, Anspruch auf Auszahlung einer Altersrente der AHV.
Die AHV-Rente wird nicht automatisch ausbezahlt. Um die Rente zu erhalten, müssen Sie Ihren Anspruch schriftlich bei jener Ausgleichskasse anmelden, die zuletzt die Beiträge entgegengenommen hat. Es wird empfohlen, die Anmeldung drei Monate vor Erreichen des Referenzalters einzureichen.
Bei einem Vorbezug oder einem Aufschub der Rente
Wenn Sie Ihre Rente vorbeziehen wollen, müssen Sie Ihre Anmeldung spätestens am letzten Tag des Monats, in dem Sie das Altersjahr vollenden, das Sie zu einem Rentenvorbezug berechtigt, bei der Ausgleichsklasse einreichen. Eine rückwirkende Anmeldung ist nicht möglich. Die Altersrente kann im Alter zwischen 63 und 65 ab jedem beliebigen Monat vorbezogen werden. Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 – 1969) können die Altersrente wie bisher ab Erreichen des 62. Altersjahres vorbeziehen. Mit Inkrafttreten der AHV21 ist neu ein anteilsmässiger Vorbezug möglich. Bis zum Erreichen des Referenzalters kann der Vorbezug einmalig erhöht werden.
Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 – 1969) geniessen tiefere Kürzungssätze.
Die Rente wird wegen dem Vorbezug während des gesamten Rentenbezuges gekürzt. Während des Rentenvorbezugs besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Kinderrente.
Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht besteht bis zum Referenzalter weiter.
Die Anmeldung für einen Rentenvorbezug muss vor gewünschtem Rentenbeginn eingehen. Hierfür ist das Formular "Anmeldung für eine Altersrente" zu nutzen.
Eine einmalige Erhöhung des Vorbezugsanteils ist mit dem Formular "Erhöhung des anteiligen Rentenvorbezugs" einzureichen.
Wenn das Referenzalter erreicht wird, muss mittels Formular "Anmeldung für die Altersrente im Referenzalter nach Vorbezug" die Anmeldung erfolgen.
Sie können den Rentenbezug bei Erreichen des Referenzalters um ein bis fünf Jahre aufschieben und so während der gesamten Dauer des Rentenbezuges eine höhere Rente erhalten. Sollten sich die Umstände ändern, kann der Aufschub beendet und die Rente bezogen werden. Sie müssen sich somit nicht auf eine bestimmte Aufschubsdauer festlegen. Während der Dauer des Aufschubs oder mit Beendigung kann einmalig eine Neuberechnung der Altersrente beantragt werden. Hierzu ist das Formular "Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter" zu nutzen.
Bezug der Leistungen beruflichen Vorsorge (BVG / 2. Säule)
In der Regel werden die Leistungen der zweiten Säule in Form einer Rente ausbezahlt. Die versicherte Person kann aber verlangen, dass ein Viertel ihres Altersguthabens als Kapital ausbezahlt wird. Die Pensionskassen können in ihrem Reglement vorsehen, dass eine höherer Anteil als Kapitalleistung bezogen werden kann oder dass anstelle einer Rente das ganze Guthaben als Kapital ausbezahlt wird. Die Modalitäten richten sich nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Beachten Sie deshalb die Fristen, die für den Anspruch auf eine Kapitalauszahlung im Reglement Ihrer Pensionskasse festgelegt sind.
Beide Möglichkeiten (Rente oder Kapital) haben ihre Vorteile und Nachteile, je nach Ihrer persönlichen Situation und Ihren Bedürfnissen bezüglich Vorsorge. Für zusätzliche Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Vorsorgeeinrichtung. Bei Bedarf kann Ihr Arbeitgeber Ihnen die dazu nötigen Angaben machen.
Bei einer vorzeitigen Pensionierung oder einem Aufschub der Rente
Im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) ist ein flexibles Rentenalter nicht vorgesehen. Eine vorzeitige Pensionierung ist aber möglich, wenn das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung dies ausdrücklich vorsieht. Das Mindestalter beträgt 58 Jahre. Wenden Sie sich für diesen Fall mindestens ein Jahr vor Vollendung Ihres 58. Altersjahres an Ihre Vorsorgeeinrichtung, um Ihre Pensionierung zu organisieren.
Wenn das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung es vorsieht, können Sie die Auszahlung Ihrer Rente auch bis zum vollendeten 70. Lebensjahr hinausschieben.
Bezug des Guthabens der privaten Vorsorge (3. Säule)
In der Regel können Sie das Guthaben der dritten Säule als einmalige Kapitalleistung beziehen, und zwar frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und spätestens am Ende des Jahres, in dem Ihre AHV-Rente zu laufen beginnt. Wenn Sie jedoch nachweisen, dass Sie weiterhin erwerbstätig sind, können Sie die Auszahlung der dritten Säule um höchstens 5 Jahre über den Eintritt des ordentlichen Rentenalters hinaus aufschieben.
Wenden Sie sich an die Einrichtung, bei der Sie Ihre private Vorsorge haben und erfragen Sie die Höhe Ihres angesparten Kapitals und die Modalitäten des Bezugs.