Die AHV / IV / EO unterscheiden zwischen Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden (Arbeitnehmende). Wer im Sinne der AHV / IV / EO als Selbständigerwerbender gilt, muss sich bei einer Ausgleichskasse entsprechend anmelden. Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Das heisst, es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen und nicht die vertraglichen Verhältnisse.
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die:
- in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig sind
- ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen, indem sie langfristige Investitionen tätigen und für mehrere Auftraggeber arbeiten.
Sozialversicherungsrechtlich ist die Abgrenzung von Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden von Bedeutung, da die Auswirkung des Entscheides Einfluss auf andere Sozialversicherungen hat. Zum Beispiel sind Selbständigerwerbende nicht mehr obligatorisch der Arbeitslosen- bzw. Unfallversicherung unterstellt. Zudem fallen Selbständigerwerbende nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge (2. Säule).