Personen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen Beiträge an die AHV / IV / EO bezahlen. Wer keiner oder einer geringen Erwerbstätigkeit nachgeht, muss sich zur Entrichtung dieser Beiträge als Nichterwerbstätige anmelden.
Sie gelten als nichterwerbstätig, wenn Ihr AHV-pflichtiger Jahreslohn weniger als CHF 5'000.00 beträgt.*
Nichterwerbstätige können beispielsweise sein:
- Vorzeitig Pensionierte
- Ehepartner von Pensionierten
- Studierende
- Weltreisende
- Verwitwete
- Geschiedene
- Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentner
- Sozialhilfebeziehende
- Kranken- oder Unfalltaggeldbeziehende
- Arbeitslose, die kein Taggeld mehr erhalten
- Personen, die vom Vermögen oder von Alimenten leben
- Nichterwerbstätige Ehegatten von Personen, die einen ausländischen Arbeitgeber haben
*Bei Personen, die weniger als neun Monate im Jahr und weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind, prüft die Ausgleichskasse in einer Vergleichsrechnung, ob die Beiträge aus Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberbeiträge) mindestens die Hälfte der Beiträge ausmachen, die als nichterwerbstätige Person zu zahlen wären. Ist dies nicht der Fall, müssen zusätzlich Beiträge als nichterwerbstätige Person bezahlt werden. Beispiele für die Beitragsberechnung finden Sie im Merkblatt 2.03 Ziff. 17 ff.